Jan 27

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Januar 2010) werden die Kosten für refraktive Hornhautchirurgie, zu denen Lasik, Lasek, PRK (Photorefraktive Keratektomie) und ähnliche Verfahren gehören, nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Begründet wird dies damit, dass für eine Korrektur der Kurzsichtigkeit etablierte und zuverlässige Methoden zur Verfügung stehen. Damit sind Brillen oder Kontaktlinsen gemeint. Dass diese Hilfsmittel zwar bei einigen Menschen Nachteile mit sich bringen, die allerdings individuell und nicht medizinisch begründet sind, ist für eine Übernahme der Kosten durch die GVK nicht ausreichend.

Anders sieht es bei der PTK (Phototherapeutische Keratektomie) aus. Diese therapeutische Laserbehandlung kann nach schriftlichem Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, wenn alternative Therapiemethoden nicht erfolgreich waren.

Und wie sieht es mit der Kostenübernahme von Lasek bei privaten Krankenkassen aus? Zahlt die PKV eine Lasik Behandlung? Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen werden die Kosten für Lasik-Chirurgie von den privaten Krankenkassen teilweise oder vollumfänglich übernommen.

Allerdings muss es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handeln, damit die PKV die Kosten für eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch refraktive Hornhautchirurgie übernimmt. Erste Urteile in diesen Fällen wurden bereits gesprochen, allerdings ohne generalisierungsfähigen Inhalt.

In Bezug auf die steuerliche Behandlung einer Lasik OP sollen die Kosten für die refraktive Hornhautchirurgie als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sein. Zu diesem Sachverhalt hat die Oberfinanzdirektion Koblenz entschieden. (Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.06.2006 S 2284 A – St 32 3)